Bahntrassenradeln – Details

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SN 2.07a Rabensteiner Viadukt (Wanderweg)
Das im Zuge eines Wanderwegs begehbare imposante Rabensteiner Viadukt soll in den nächsten Jahren grundlegend saniert und so dauerhaft gesichert werden.
Streckenlänge (einfach): ca. 0,3 km
Oberfläche:
Eisenbahnstrecke: 6638 / Limbach – Wüstenbrand; 12 km (1435 mm)
Eröffnung der Bahnstrecke: 30. November 1897
Stilllegung der Bahnstrecke: 1951/52
Eröffnung des Radwegs:
Planungen:

Das Rabensteiner Viadukt (bisher Fußweg, später auch Radweg) wird seit April 2021 saniert. Die Arbeiten sollen im Sommer 2022 abgeschlossen werden. [April 2021]

Messtischblatt: 5142
Route: Rabenstein
Externe Links (Bahn): Wikipedia: Bahnstrecke Limbach–Wüstenbrand
05.06.2021

Für diesen Weg ist leider keine Wegebeschreibung verfügbar.


Seitenansicht des Rabensteiner Viadukts, ...

... das in den nächsten Jahren restauriert werden soll.

Das Viadukt ist als Wanderweg begehbar ...

... und bietet eine ...

... schöne Aussicht.

Blick zurück.

Hinter dem nördlich anschließenden Einschnitt ist die Trasse überbaut.

 

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Gesamtweg

Nr. Startpunkt Endpunkt Länge Status Zeige Startpunkt
1 50.83038, 12.81804
[N50° 49' 49.37" E12° 49' 4.94"]
50.83236, 12.82107
[N50° 49' 56.50" E12° 49' 15.85"]
0,3 km OSM / Bing / GMap

Bahntrassenabschnitte

Nr. Startpunkt Endpunkt Länge Status Zeige Startpunkt
1 (1) 50.83038, 12.81804
[N50° 49' 49.37" E12° 49' 4.94"]
50.83236, 12.82107
[N50° 49' 56.50" E12° 49' 15.85"]
0,3 km OSM / Bing / GMap

Kreis- und Gemeindezuordnung der Bahntrassenabschnitte

Land Kreis Gemeinde asph. wg. geplant
SN kreisfreie Stadt Chemnitz 0,3 km


 




Die Tourenbeschreibungen und begleitenden Angaben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Für ihre Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Nachradeln dieser Tour geschieht auf eigene Gefahr. Die Mitteilung der Wegeführungen erfolgt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Sie für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und anderer relevanter Bestimmungen selbst verantwortlich sind und insbesondere im Einzelfall vor Ort abklären müssen, ob ein bestimmter Weg von Radfahrern benutzt werden darf (Fußgängerzonen, Einbahnstraßen usw.).

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Letzte Überarbeitung: 3. September 2023

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