Bahntrassenradeln – Details

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PL 11.02 Kamienna Góra – Krzeszów
Streckenlänge (einfach): ca. 7,5 km und weitere 2,2 km abseits der beschriebenen Route
Nordwestlich von Kamienna Góra führt ein kurzer Bahntrassenweg nach Antonówka, ist zurzeit allerdings durch eine Straßenbaustelle unterbrochen.
Oberfläche:

asph.

Eisenbahnstrecke: 330 / Kamienna Góra – Okrzeszyn; 21 km (1435 mm)
Eröffnung der Bahnstrecke: 2. Oktober 1899
Stilllegung der Bahnstrecke: 1954 (Pv), sukzessive Einstellung des Güterverkehrs zw. 1959 und 1990
Eröffnung des Radwegs:
  • 2019
Finanzierung: Am 6. November 2018 wurde mit der Asphaltierung der Strecke begonnen und der Weg im November 2019 fertiggestellt.
Messtischblatt: 5262
Route: Kamienna Góra/Landeshut – Krzeszów/Grüssau
Externe Links (Bahn): Wikipedia: Linia kolejowa nr 330 (pl)
11.03.2023

Für diesen Weg ist leider keine Wegebeschreibung verfügbar.


Das Südende dieses Weges befindet sich bei Krzeszów an der Straße nach Lipienica.

Der Damm kreuzt westlich des Ortes …

… mehrere Querstraßen …

… und passiert dann den ehemaligen Bahnhof.

Kreuzung mit einem Feldweg hinter dem Ort.

Bei Czadrów lag der Bahnhof etwas außerhalb des Dorfes.

Der Weg schwenkt nach links weg …

… und bietet schöne Ausblicke auf einen Höhenzug

Hinter einer direkt angrenzenden Siedlung …

… geht es durch einen Einschnitt.

Brücke am Südrand von Kamienna Góra.

Weiterer Einschnitt.

Die Straße Lubawska wird etwas versetzt gequert.

Hinter der Querstraße …

… bleibt der Weg in einem grünen Umfeld …

… und überquert auf der alten Bahnbrücke den Bóbr …

… und auf einer neuen eine Straße.

Mit einer Rechtskurve endet der Radweg…

… und wird mit einer Radroute parallel zur aktiven Bahn mit einem
weiteren Bahntrassenweg nach Antonówka verbunden.

 




Die Tourenbeschreibungen und begleitenden Angaben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Für ihre Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Nachradeln dieser Tour geschieht auf eigene Gefahr. Die Mitteilung der Wegeführungen erfolgt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Sie für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und anderer relevanter Bestimmungen selbst verantwortlich sind und insbesondere im Einzelfall vor Ort abklären müssen, ob ein bestimmter Weg von Radfahrern benutzt werden darf (Fußgängerzonen, Einbahnstraßen usw.).

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Letzte Überarbeitung: 10. Februar 2024

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