Bahntrassenradeln – Details

Deutschland > Nordrhein-Westfalen > zwischen Lippe und Ruhr > NW 3.20c
 
NW 3.20c Radweg Opeltrasse: Bochum-Weitmar – Bochum-Laer (im Bau)
Streckenlänge (einfach): ca. 4,1 km geplant
Oberfläche:

asph. (5 m breit)

Eisenbahnstrecke: ehem. Opelwerksbahn
Eröffnung des Radwegs:
Planungen:

In Bochum und im RVR wurde 2016 wohlwollend in verschiedenen Gremien über den Ausbau eines weiteren Abschnitts der Bahnstrecke 2165 beraten, die auf dem westlichen Teils bereits als Springorum-Radweg genutzt wird. Diese Ideen gingen in einer ersten Ausbaustufe über gut 3,5 km von der Streckenverzweigung östlich des ehem. Bf Weitmar inkl. einer neu zu bauenden Brücke über die entstehende A 448 und einem zweiten Schritt zur Anbindung des Ümlinger Sees mit dem Parkway EmscherRuhr aus Das umzunutzende Opelwerksgelände trägt inzwischen den Namen "Mark 51°7".

Am 6. Dezember 2024 wurde der Erste Spatenstich für den Ausbau eines 4,1 km langen Weges gesetzt, der von der Springorumtrasse bis zur Alten Wittener Straße reicht, zunächst aber ohne Brückenneubau über die Autobahn auskommen muss (provisorische Verbindung über die Markstraße). Der Weg soll bis Frühjahr 2026 fertig gestellt werden. [Dezember 2024]

Route: (im Bau: Bochum-Weitmar – Bochum-Laer)
Externe Links (Bahn): Wikipedia: Bahnstrecke Essen-Überruhr–Bochum-Langendreer
23.03.2025

Pressespiegel zum Bahntrassenweg NW 3.20c
05.02.2016: "Stadt plant weiteren Radweg" (Der Westen, Bochum)

Für diesen Weg ist leider keine Wegebeschreibung verfügbar.


Östdlich der Springorumallee zweigt die Opeltrasse von der Springorumtrasse (links im Bild) ab.

Angrenzend befindet sich auf dem Gelände der ehem. Zeche
Prinz Regent heute ein Industriegebiet.

 

 




Die Tourenbeschreibungen und begleitenden Angaben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Für ihre Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Das Nachradeln dieser Tour geschieht auf eigene Gefahr. Die Mitteilung der Wegeführungen erfolgt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass Sie für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und anderer relevanter Bestimmungen selbst verantwortlich sind und insbesondere im Einzelfall vor Ort abklären müssen, ob ein bestimmter Weg von Radfahrern benutzt werden darf (Fußgängerzonen, Einbahnstraßen usw.).

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Letzte Überarbeitung: 23. März 2025

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